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In Zeiten einer teamorientierten Arbeitsweise lässt sich räumliche Isolation unter Wahrung strenger Abstands- und Kontaktverbote nur schwer in den Berufsalltag integrieren. Arbeitgeber stehen nun vor der Herausforderung, das Wohl aller Angestellten unter Einhaltung aktueller Hygienebestimmungen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Zur Umsetzung eines ausreichenden Infektionsschutz im Büro gilt es folgende Aspekte zu berücksichtigen.
Diese Empfehlungen gelten gemäß der BGHW für den Infektionsschutz im Büro
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) stützt ihre Empfehlungen rund um den Infektionsschutz im Büro auf die Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA). Daraus gehen speziell zum Schutz der Mitarbeiter in Büroräumen folgende Empfehlungen hervor:
Zusammenarbeit auf Abstand
Räumliche Distanz gilt derzeit als oberstes Gebot, für einen vollständigen Infektionsschutz. Somit gehören Teamarbeit und Großraumbüros bis auf Weiteres der Vergangenheit an, um alle Arbeitnehmer ausreichend vor möglichen Infektionen zu schützen. Das Home-Office sowie die Arbeit in Einzelbüros stehen zur Umsetzung dieser Bestimmungen an erster Stelle.
Aus organisatorischen Gründen ist es jedoch nicht immer möglich, für jeden Mitarbeiter eine eigene Räumlichkeit einzurichten. In diesem Fall sind Stellwände absolut zu empfehlen. Diese ermöglichen das Abtrennen einzelner Arbeitsplätze unter Einhaltung des Mindestabstands. Besonders geeignet sind Elemente aus Acrylglas oder Aluminium, da die Überlebensdauer von einigen Viren auf diesem Materialien weitaus geringer ist als auf Holz.
Ist das Teilen einzelner Dokumente für benachbarte Arbeitsplätze unvermeidbar, erweisen sich Modelle mit integrierten Durchreiche-Möglichkeit innerhalb ihrer Abtrennung als äußerst praktisch. Zum Schutz vor Infektionskrankheiten eignen sich am Arbeitsplatz zum Beispiel diese Abgrenzungsvarianten:
- Stellwände
- Raumgliederungssysteme
- Tischaufsatzwände
Die Aufteilung des gesamten Teams in zeitversetzte Arbeitszeiten kann dabei helfen, die Begrenzung der Mitarbeiterzahl umzusetzen.
Hygiene am Arbeitsplatz
Neben der verstärkten körperlichen Hygiene sind auch die Flächen im Büro verstärkt zu reinigen. Dies gilt vor allem für gemeinschaftlich genutzte Objekte wie Türgriffe und Kopierer. Hierfür genügen herkömmliche Reinigungsmittel mit fettlöslichen Eigenschaften wie unter anderem Spülmittel oder Handseife.
Wie kann man sich und andere vor einer Ansteckung schützen?
Um einer möglichen Ansteckung gezielt aus dem Weg zu gehen, erweist sich die häusliche Isolation als eine der wirksamsten Methoden. Unter bestimmten Bedingungen ist diese jedoch nicht immer möglich. Sowohl im privaten als auch beruflichen Umfeld sind daher zahlreiche Vorkehrungen zu treffen, um der Verbreitung von Krankheitserregern Einhalt zu gebieten:
- Einhaltung der Regeln hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen
- Abstand von mindestens 1,5 Metern am Arbeitsplatz (kein Händeschütteln)
- Mundschutz muss außerhalb des Mindestabstandes, wie zum Beispiel bei zufälligen Begegnungen auf dem Flur, getragen werden
- regelmäßiges Hände waschen mit Seife
- verkürzte Reinigungsintervalle von Gemeinschaftsgeräten wie z.B. der Kaffeemaschine
- Verwenden eigener Büromaterialien
- Verzicht auf öffentliche Verkehrsmittel
- häufiges Stoßlüften der Büroräume (mindestens einmal stündlich)
- sofortige Entsorgung benutzter Taschentücher
Diesen Pflichten unterliegen Sie als Arbeitgeber, um Ihre Mitarbeiter vor einer Infektion zu schützen
Besonders in Zeiten von Pandemien, wie beispielsweise Corona, gewinnt die Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber an besonderer Bedeutung. Die Verpflichtung zur Gewährleistung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter ist einerseits im Arbeitsvertrag sowie andererseits gesetzlich in §618 Abs. 1 BGB und § 3 Arbeitsschutzgesetz (AbSchG) verankert. Daraus ergeben sich folgende Pflichten für Arbeitgeber:
Mitarbeiter sensibilisieren
Um ein verantwortungsbewusstes Handeln durch Mitarbeiter zu gewährleisten, ist eine umfassende Belehrung von Arbeitgeberseite unverzichtbar. Diese beinhaltet eine realistische Einschätzung des Ansteckungsrisikos sowie einen Einblick in die notwendigen hygienebedingten Verhaltensweisen gemäß Infektionsschutzgesetz.
Informationspflicht
Um schnellstmöglich auf gesetzliche Änderungen reagieren zu können, sind Arbeitgeber ständig dazu angehalten, sich über die aktuellen Bestimmungen zum Infektionsschutz des Robert-Koch-Instituts zu informieren und diese an ihre Mitarbeiter weiterzuleiten. Weiterhin obliegt es der Zuständigkeit des Arbeitgebers, allen Beschäftigten eine Meldepflicht aufzuerlegen. Danach sind Kontakte mit Infizierten binnen der letzten 14 Tage zu melden.
Umsetzen der Hygienebestimmungen
Mit Desinfektionsmittelspendern in allen wesentlichen Bereichen wie Toiletten, Büro- und Arbeitsräumen schaffen Arbeitgeber alle erforderlichen Voraussetzungen für eine gewissenhafte Hygiene. Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer zudem darauf hin, dass das regelmäßige Hände waschen mit reichlich Seife nun unbedingt in den Büroalltag integriert werden muss.
Einhaltung der Abstandsgebote
Wo immer sich die Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Meter nicht einhalten lassen, liegt es an Ihnen, das Tragen von Masken zu empfehlen. Diese sind vom Arbeitgeber in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Schutzabstände bei Kopierern, Zeiterfassung oder in der Küche sind deutlich zu kennzeichnen. Zudem sollten die Arbeitszeiten und Pausen möglichst zeitversetzt stattfinden.
Umgestalten der Büroräume und Betriebsabläufe
In erster Linie sollen lediglich die Mitarbeiter, deren Tätigkeit nicht im Home-Office ausgeübt werden kann, den eigentlichen Arbeitsplatz aufsuchen. Mit Stellwänden, eigenen Büros oder begrenzter Mitarbeiterzahl schaffen Sie notwendige Voraussetzungen zum Wohle Ihrer Beschäftigten. Auch persönliche Besprechungen, Geschäftsreisen sowie Besuche externer Geschäftspartner sind bis auf Weiteres zu unterlassen
Bedürfnisse der Mitarbeiter berücksichtigen
Bei allen zu erlassenden Richtlinien stehen im Rahmen der Fürsorgepflicht von Arbeitgebern das Wohl sowie die berechtigten Interessen aller Beschäftigten im Vordergrund. Diese Grundsätze sind in allen Belangen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken zu beachten. Somit genießen Personen, die einer Risikogruppe angehören, besondere Schutzrechte.
Krankheitssymptome ernst nehmen
Um den Infektionsschutz im Büro zu wahren, sind Arbeitgeber dazu angehalten, bereits erste Anzeichen einer Erkrankung ernst zu nehmen. Gelegentliches Husten und Niesen sollte gemäß der geltenden Hygienemaßnahmen ausschließlich in die Armbeuge erfolgen. Treten starke Beschwerden auf, ist dem betroffenen Mitarbeiter eine ärztliche Untersuchung sowie die häusliche Genesung anzuraten.
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